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Gebäudemodernisierung Bei Altbauten gilt weiterhin das Prinzip des Bestandsschutzes. Das heißt, kein Eigentümer kann zu Nachbesserungen gezwungen werden. Es gibt aber Ausnahmen. Die daraus entstandene Nachrüstpflicht Die EnEV führt in drei Punkten eine Verpflichtung für Hauseigentümer ein, Nachbesserungen vorzunehmen:Heizkessel, mit Gas oder Öl betrieben, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden, sind bis 31.12.2006 außer Betrieb zu nehmen, bei Einhaltung bestimmter Abgasverluste erst bis 31.12.2008. Heizungs- und Warmwasserrohre in nicht beheizten Räumen, die zugänglich sind, aber bisher nicht gedämmt waren, müssen bis 31.12.2005 nach den Bestimmung der EnEV gedämmt werden. Oberste Geschossdecken beheizter Räume sind – sofern sie nicht begehbar aber zugänglich sind – bis 31.12.2005 zu dämmen. Dabei müssen sie den U – Wert. 0.3 W/m²K einhalten, was je nach Beschaffenheit der Decke mit nur 8 – 12 Zentimeter Dämmstoffstärke (Wärmeleitfähigkeitsgruppe 040) erreicht wird.Freigestellt von allen Nachrüstpflichten sind die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die selbst darin wohnen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der EnEV. Erst bei einem Eigentümerwechsel muß der neue Eigentümer diese Nachrüstpflicht erfüllen. Er hat dafür mindestens zwei Jahre Zeit, um diesen Zeitraum verlängern sich die genannten Fristen. Erläuterungsbedürftig ist die Dämmvorschrift für Dachböden. Bekanntlich schlummern hier große Einsparmöglichkeiten, die in der Regel auf einfachste Art und Weise in Eigenleistung erschlossen werden können. Die neue Veröffentlichung hingegen wird nur in Ausnahmefällen wirksam: Mit dem Ausschluß begehbarer Dachböden bleiben all diejenigen Flächen unberücksichtigt, die zum Abstellen, Trocken, Spielen etc. genutzt werden oder zum späteren Ausbau vorgesehen sind. Bei nachträglichen Sanierungsmaßnahmen müssen die in Anhang 3 der EnEV beschriebenen Dämmvorschriften beachtet werden: Die Bedingungen für deren Einhaltung sind immer dann gegeben, wenn an Außenbauteilen neue Bekleidungen, Verschalungen oder Dämmschichten nachträglich montiert werden sollen bzw. Fenster zu erneuern sind. Typische Beispiele sind beim Dach die Eindeckung mit neuen Ziegeln oder bei der Wand das Abschlagen bzw. daß Überarbeiten des alten Außenputzes. Ausnahmen gibt es auch hier: Dies gilt nicht, wenn durch solche Erneuerungsmaßnahmen weniger als 20 Prozent der jeweiligen Bauteilfläche betroffen sind. Bei Fassaden und Fenstern beziehen sich die 20 Prozent nur auf die jeweilige Gebäudeseite. Der Energieberater empfiehlt
Die Anforderungen der EnEV bleiben hinter praxisbewährten Empfehlunge zurück. Wer seine 30 Jahre alten, in der Regel überdimensionierten Heizkessel mit enormen Wärmeverlusten nicht schon lange vor 2008 erneuert, verschenkt Jahr für Jahr nennenswerte Geldsummen. Beide Nachrüstungen auf modernstem Niveau, sind wirtschaftlich und rechnen sich in kurzer Zeit. Auch das größte Energieeinsparpotential am Gebäude unterliegt weiterhin der Freiwilligkeit. Es ist die Ertüchtigung der Außenwände auf ein zeitgemäßes Niveau auch hinsichtlich Wohnbehaglichkeit und Schimmelvermeidung. Ganz entscheidend sind für die Praxis die Vorzüge des Kopplungsprinzips: "Wenn schon – dämm schon". Soweit ohnehin ein Fassadenanstrich oder eine Putzausbesserung anstehen, lohnt sich die gleichzeitige Wärmedämmung der Außenwand. Die dann allein durch den Wärmeschutz bedingt, überschaubaren Mehrkosten werden sich bei künftig steigenden Energiekosten in immer kürzeren Zeiträumen amortisieren.
Energiebedarfsausweis Bestehende Gebäude benötigen nur dann einen Energiebedarfsausweis, wenn entweder das beheizte Volumen um mehr als die Hälfte erweitert wird oder innerhalb eines Jahres mindestens drei Außenbauteile (z.B. Dach, Wand und Fenster) wärmetechnisch modernisiert werden.
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